EP #24: Datenschutz für Flugschulen und Vereine

regulatorik Mar 07, 2018

Das neue Datenschutzrecht (DSGVO - Datenschutz-Grundverordnung) wirft seine Schatten voraus.

Festzuhalten ist zunächst, die wesentlichen Elemente der bisherigen Datenschutzverordnung (aus deutscher Sicht) werden erhalten bleiben. Die Säulen sind:

  • Zulässigkeit
  • Erforderlichkeit
  • Zweckbindung
  • Transparenz
  • Korrekturrechte
  • Datensicherung
  • Kontrolle
  • Sanktionen

Aber es gibt wesentliche Veränderungen.

Auch wir - als Auftragsdatenverarbeiter - sind davon betroffen und beschäftigen uns intensiv mit dem Thema.

Was aus unserer Sicht interessant oder wichtig ist, haben wir aus verschiedenen Quellen für Sie zusammengestellt.

Daten fallen an sehr verschieden Stellen in unserer Kundengruppe an. Denken Sie an

  • Kunden / Mitglieder
  • Beschäftigte
  • Flugschüler (hier mit Ausbildungsfortschritt und Bewertungen)
  • einen Internetauftritt, ggf. mit Trackingfunktionalitäten für Retargeting (Coockies oder z.B. "Facebook-Pixel"); Google-Anaylitics
  • Ihren Auftritt in soziale Medien
  • oder nur das schwarze Brett.

 Benötigen Sie einen Datenschutzbeauftragten?

Ein Datenschutzbeauftragter ist dann zu bestimmen, sobald mehr als neun Personen mit Hilfe von Computern Daten erheben, verarbeiten oder nutzen. Hierbei spielt es keine Rolle, ob es sich dabei um Angestellte, freie Mitarbeiter, Voll- oder Teilzeitbeschäftigte, Auszubildende, Leihpersonal, ehrenamtliche Mitarbeiter oder Mitarbeiter von externen Dienstleistern handelt.

Erhebt, verarbeitet oder nutzt eine Flugschule, ein Verein Daten die eine Vorabkontrolle (künftig Datenschutz-Folgenabschätzung) verlangen, dann ist ein Datenschutzbeauftragter unabhängig von der Anzahl der datenverarbeitenden Personen zu bestellen.

 Datenweitergabe

Betrachten Sie auch an das Thema Datenweitergabe, hier an Auftragsdatenverarbeiter (auch wir werden uns bei unseren Kunden diesbezüglich noch melden) oder auch Dachverbände.

Auch Ihre Back-Ups sind ggf. betroffen - z.B. wenn jemand gelöscht werden möchte ("Recht auf Vergessen werden"). Manchmal stehen andere Regelungen einer einfachen Datenlöschung entgegen (denken Sie z.B. an Startlisten oder Bordbücher).

Auf eine Bewertung möchten wir an dieser Stelle verzichten; fragen Sie ggf. bitte Ihren Hausjuristen.

Es ist ohnehin davon auszugehen, dass erst die nächsten Jahre zeigen werden, welche Standards sich herausbilden werden. Einen sehr guten Eindruck dazu gibt das #heiseshow-Video, das ich ganz unten einfüge. Dessen ungeachtet - beschäftigen müssen Sie sich mit dem Thema.

 


 Nun zu unserer Zusammenstellung

 

 

 


 Überblick in knapp 3 Minuten

 


DSGVO Gesetz im Wortlaut

http://www.privacy-regulation.eu

 

 


 Datenschutzbeauftragter Info

https://www.datenschutzbeauftragter-info.de/ziel-und-inhalt-dieser-website/ EU-Datenschutz-Grundverordnung

In das Thema gut einsteigen kann man mit der Webseite Datenschutzbeauftragter-Info.

Für Flugschulen und Vereine sind m.E. folgende Hinweise besonders nützlich:


Checkliste Datenschutz im Verein

Die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen hat eine Checkliste erstellt:

 

 

Der Datenschutzbeauftrage in Baden Württemberg lässt sich auch noch ergänzend über die Datenübermittlung an Dachverbände aus.

https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/datenschutz-im-verein/

 


#heiseshow: DSGVO und Noyb –

Bekommt Europas Datenschutz jetzt Zähne?

Haben Sie Zeit? So eine dreiviertel Stunde?  Sie ist gut investiert, versprochen.

 

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